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Allgemeine Mietbedingungen
Die Autovermietung, nachfolgend
„Vermieter“ genannt, vermietet das umseitig beschriebene
Fahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen,
welche der Mieter anerkennt:
1. Übernahme
des Fahrzeuges
1.1. Der
Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne
technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,
zu stellen.
1.2. Der Mieter
hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe
auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu
überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei
jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Schadensprotokoll,
welches zum Mietvertrag dazugehörig ist festgehalten. Mieter und
Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Schadensprotokoll
durch ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag als für sich
verbindlich an.
1.3. Der Mieter
verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur
Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an den
Vermieter zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird
2.
Führungsberechtigte
2.1. Das
Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und
ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter auch von anderen
Personen gefahren werden. Die Zustimmung vom Vermieter gilt für
die entsprechend der gesonderten Vereinbarung vorseitig mit
ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer
eingetragenen sonstigen Personen als erteilt
2.2. Sofern das
Fahrzeug mit Zustimmung des Mieters von einer zusätzlichen
Person gefahren werden soll, kann hierfür durch den Vermieter
ein zusätzliches Entgelt gemäß der Preisliste in der jeweils
gültigen Fassung berechnet werden.
2.3. Jeder
Fahrzeugführer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug
auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und
Führerscheinklasse entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich
aus der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages gültigen Fassung.
3. Nutzung des
Fahrzeuges
3.1. Das
Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden,
nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im
Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken,
auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und
Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die
Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen. Bei
Verstößen gelten die Regelungen gemäß der Tarif-Preisliste in
der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung.
3.2. Nicht
gestattet sind die Weitervermietung des Fahrzeuges sowie
sonstige zweckentfremdende Nutzungen.
3.3. Der
Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS) ist untersagt. Ausnahmen sind durch den Vermieter
zu genehmigen.
3.4. Die
Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften
hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso
einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden,
gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u. a. auch für die
Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch
und den Fahrtenschreiber.
3.5. Der Mieter
darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift
oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder
Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.
3.6. Dem Mieter
ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu
fahren, die seitens des Vermieters generell oder für bestimmte
Fahrzeugmarken bzw. Modelle gesperrt sind. Verbindlich hierfür
sind die Angaben auf dem “Einreisebeschränkungs-Formular~ in der
zum Zeitpunkt des Mietvertrages gültigen Fassung. Ausnahmen
können mit dem Vermieter gesondert vereinbart werden und
bedürfen der Schriftform.
3.7. Kosten für
während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen zulasten des
Mieters. Für die Betankung des Fahrzeuges erhebt Vermieter eine
Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom
jeweils aktuellen Kraftstoffpreis an Tankstellen und muss bei
Anmietung erfragt werden.
4. Abstellen
des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt
wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und
dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die
Handbremse angezogen ist beim Verlassen des Fahrzeuges hat der
Mieter die Fahrzeugschlüssel und - papiere an sich zu nehmen und
diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von
Lkws bleiben hiervon unberührt.
5. Pflichten
des Mieters bei Schadensfall oder Panne
5.1. Bei jedem
Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu
bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von
Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich
aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
5.2. Einen
Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den
Schadensfall persönlich in der nächsten erreichbaren Station des
Vermieters unter Verwendung eines Unfallberichtsformulars,
welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen,
die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine
Skizze von Unfallort und —hergang enthalten muss, vollständig
und wahrheitsgemäß zu melden.
Dem
Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente
beizufügen.
5.3. Einen
Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -Zubehör hat
der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter
hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges - soweit
vorhanden - Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu
fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere
in der nächsten erreichbaren Vermieter-Station abzugeben.
5.4. Der Mieter
hat den Vermieter und deren Versicherer bei der weiteren
Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.
6.
Versicherungen
6.1. Im
Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf
dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es
gelten die allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob
fahrlässigem und/ oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens
verwiesen.
6.2. Auf Wunsch
des Mieters vermittelt der Vermieter eine
Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem gemäß den
allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Der Deckungsumfang, die Höhe der Versicherungssummen sowie die
entsprechenden Versicherungsgebühren richten sich nach Maßgabe
der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages gültigen Fassung.
7. Haftung des
Mieters
7.1.
Vollhaftung Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine
Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der
Mieter daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am
Fahrzeug oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges
einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der
Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl.
eventueller Wertminderung oder maximal nach dem
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert berechnet des Weiteren
haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten
Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten,
Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige
Verwaltungskosten, etc. soweit angefallen.
7.2. Hat der
Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber dem
Vermieter für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer
Tagesmiete nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters
für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter
nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter bleibt der
Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7.3. Weichen
Mieter u. Fahrer von einander ab, haften sie als
Gesamtschuldner. Dies gilt auch für schuldhafte Verletzung der
Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.
7.4. Ist ein
Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter
aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.
7.5. Weitere
gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt
8.
Haftungsbeschränkung.
8.1. Der Mieter
kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten
Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich
Fahrzeugdiebstahl oder nur für Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung
entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte
Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer
Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung
sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der
Tarif-Preisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Es gelten die Bestimmungen zur
Fahrzeugversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein
Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des
Fahrzeuges entstanden sind (z. B. Kupplungsschäden, Schäden
durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte).
8.2. Die
Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine der unter Ziffer 1. bis 5. genannten
Pflichten verletzt, insbesondere, wenn er gegen das
Einreiseverbot nach Ziffer 3.6 verstößt, wenn er vorsätzlich
oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei
einem Schadensfall - ob mit oder ohne Beteiligung Dritter - die
Polizei nicht hinzugezogen hat.
8.3. Der Mieter
haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung
persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden
Schäden an den Aufbauten von gemieteten Lkws/ Transportern,
insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder -breite
sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw.
auf das Ladegut sowie bei einem Cabriolet auf das Abstellen mit
geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behandlung des
Fahrzeuges zurückzuführen sind.
9.
Vertragsbeendigung
9. 1.Der
Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, es sei
denn, es liegt eine Kündigung nach Maßgabe der Ziffern 9.2 und
9.3 vor.
9.2. Der Mieter
kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm der Vermieter das
Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis
spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt
übergibt. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn
das Fahrzeug nach Übernahme ausfällt und der Vermieter ihm nicht
binnen einer Frist von fünf Stunden ein Ersatzfahrzeug zur
Verfügung stellt.
9.3. Der
Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug
durch den Mieter überlassen wurde, das Fahrzeug in
vertragswidriger Weise gebraucht oder sonstige vertragliche
Pflichten erheblich verletzt.
9.4. Die
Kündigungserklärung des Vermieters kann mündlich, insbesondere
auch telefonisch erklärt werden.
10. Verjährung
sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die
Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt dann spätestens zwölf Monate nach Rückgabe des
Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den
Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
benachrichtigen.
11. Rückgabe
des Fahrzeuges
11.1. Der
Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des
Vertrages (Ziff. 9) an dem vereinbarten Ort an den Vermieter
zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem
Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hatte, mit
Ausnahme der durch den Mietvertrag/ Gebrauch üblichen Abnutzung
des Fahrzeuges.
11.2. Unbeschadet abweichender
Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der
Stationsöffnungszeiten des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste
und nur an Mitarbeiter des Vermieters erfolgen.
11.3. Wird das
Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder nicht an dem
vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich -
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - der Mietvertrag bis
zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis
zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Fahrzeug und
Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt
der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser
Zeit.
11.4. Wird das
Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben, so hat
der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln
das Fahrzeug wieder in ihren Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt
zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein
Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs fort.
War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab
Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif gemäß der zum
Zeitpunkt des ersten Tags der Überschreitung gültigen Preisliste
berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem
Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.
Zahlungsverpflichtungen des Mieters der Mieter ist verpflichtet,
nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag
zu zahlen, der sich aus den auf der Vorderseite des
Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies
schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls
fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice mit ein. Wenn die
Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-! EC-Karte
bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als
Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden
Konto bei der Kreditkarten-! Girokontoorganisation zu belasten.
Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von
Mietkorrekturen, Schadensfällen einschließlich entsprechender
Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende
Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
13. Haftung des
Vermieters jede Haftung des Vermieters aus diesem Vertrag ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist
die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar
vertragstypischen Schadens begrenzt. Bei Verwendung des
Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der
Fahrzeughalter (Vermieter) von jeglicher Haftung frei.
14. Allgemeine
Bestimmungen und Gerichtsstand
14.1. Bei
Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist
ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
14.2.
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer
14.2.
14.3. Für alle
Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird der
Gerichtsstand des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnort oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist. |